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Besonderheiten des Sicherungseigentums



Aufgaben:

1.) Ist das Sicherungseigentum ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 ZPO?

2.) Erläutern Sie die wichtigsten Grundsätze, die hinsichtlich der Bestimmtheit bei einer Sicherungsübereignung gelten.



Lösungen:

1.) Sicherungseigentum als ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO
Ob das Sicherungseigentum überhaupt ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne der Drittwiderspruchsklage darstellt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten:
Auffassung des BGH und der hA in der Literatur (Vertreten u. a. von BGHZ 12, S. 232 (234); Thomas-Putzo 18. Aufl. 1993, § 771 RN 15 m. w. N.; Grunsky JuS 1984, S. 497 f.)
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Auffassung in der Literatur stellt auch das Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO dar.
Grund:
Das Sicherungseigentum stellt nicht nur formell, sondern auch materiell voll wirksames Eigentum dar.
Auffassung der Mindermeinung (Vertreten u. a. von Wolff / Raiser § 180 IV 1; BL-Hartmann § 771 RN 6)
Nach anderer, minderheitlich vertretender Auffassung steht dem Sicherungseigentümer nicht das Recht der Drittwiderspruchsklage, sondern nur das Recht der Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus § 805 ZPO zu.
Grund:
Das Sicherungseigentum sei im Grunde eine Art besitzloses Pfandrecht; der Sicherungseigentümer stehe einem Pfandgläubiger gleich. Wenn aber dem Pfandgläubiger nur das Recht nach § 805 ZPO zustehe, so müsse dies auch für den Sicherungseigentümer gelten.

2.) Bestimmtheitsgrundsatz bei Sicherungsübereignung
Hinsichtlich der Bestimmtheit gelten folgende Grundsätze:
(1) Die Einigung muss sich auf bestimmte und nicht nur bestimmbare Sachen beziehen
(2) Zur Sicherheit übereignete Sachen müssen gegenständlich festliegen
USD: Nicht ausreichend ist, wenn Sicherungsgut nur mengen-, wertmäßig oder rechtlich bezeichnet wird
(3) Ausreichend ist aber die sog. Raumsicherung
USD-Rechtsprechungshinweis: Lies zum Raumsicherungsvertrag BGH WM 1992, S. 398.




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