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Klage auf Herstellung der ehel. Lebensgemeinschaft



Aufgaben:

1.) Ist eine Klage auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich?
2.) Besteht die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen gegen den anderen Ehegatten wegen Ehestörung?
3.) Sind Ansprüche aus §§ 826 BGB, 823 II BGB iVm. 263 StGB gegen den anderen Ehegatten möglich?



Lösungen:

1.) I. Möglichkeit einer derartigen Klage?
Nach herkömmlicher Rechtsauffassung ist eine Klage auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich (sog. Herstellungsklage; § 606 ZPO - Grenze: Missbrauch oder Ehe bereits gescheitert).
II. Nichtvollstreckbarkeit des Urteils
Das Urteil, das auf eine derartige Klage ergeht, ist jedoch nicht vollstreckbar (§ 888 III ZPO).

2.) Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den anderen Ehegatten wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt:
Teil des Schrifttums. Ein Teil des Schrifttums bejaht sowohl Schadensersatzansprüche gegen den Ehegatten (Dölle, § 32 III 1; Gernhuber § 17 III A. E. Fabricius AcP 160, S. 334) als auch gegen den Dritten. Jedoch sei nur das Abwicklungsinteresse zu ersetzen (z.B. Schäden aus der Durchführung der Scheidung, Vaterschaftsanfechtung etc.).
Auffassung des BGH und eines Teils der Literatur. Nach ständiger Rspr. des BGH (NJW 1973, 991; NJW 90, 706) sind Schadensersatzansprüche sowohl gegen den Ehegatten als auch gegen den Dritten grundsätzlich nicht gegeben.
Diskussion. Da die Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist eine Diskussion erforderlich.
Für die Rechtsprechung und den wohl überwiegenden Teil der Literatur spricht, dass Ehestörungen, die - wie insbes. ein Ehebruch - unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren. Dieser innereheliche Lebensbereich wird vom Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände bei Störung seitens eines Dritten nicht erfasst (BGH FamRZ 1990, 367 ff.).
Bezüglich des Ehegatten ist davon auszugehen, dass das Familienrecht die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe abschließend regelt (BGHZ 23, 215 ff.) und eine deliktische Haftung infolgedessen nicht in Betracht kommen kann.

3.) Unter sehr engen Voraussetzungen können aber Ansprüche aus § 826 BGB gegen den Ehegatten bestehen BGH FamRZ 1990, 367ff. und LG Baden-Baden NJW 1992, S. 1514 f.
Ebenfalls unter engen Voraussetzungen wurde in BGHZ 80, 235 ff. eine Haftung aus §§ 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB anerkannt.




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