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Planfeststellungsverfahren



Aufgaben:

1.) Welche Rechtsnatur hat ein Planfeststellungsbeschluss?

2.) Ist bei einem PLFB ein Vorverfahren erforderlich?

3.) Was ist der Grund für die Antwort zu 02.?

4.) Wer ist als „Plannachbar“ nur klagebefugt?

5.) Wo ist der Einwendungsverlust im FStrG normiert?

6.) Welche anderen Normen kennen Sie in diesem Zusammenhang?

7.) Wie verhält sich der Anspruch aus § 74 II S. 3 VwVfG zum enteignenden Eingriff nach Auffassung des BGH?

8.) Unter welchen Vor. führt eine Anfechtungsklage gegen den PLFB grds. nicht zur Aufhebung des PLFB?



Lösungen:

1.) Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt.

2.) Nein, § 74 I 2 iVm. § 70 VwGO.

3.) Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 72 ff. findet ein Anhörungsverfahren statt, das eine erhöhte Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung bietet (amtl. Begr. zu § 66 E eines VwVfG, S. 86).

4.) Nur der Grundstückseigentümer und der dinglich Berechtigte; auch der Käufer, auf den Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind.

5.) § 17 IV S. 1 FStrG.

6.) §§ 36 IV BundesbahnG; 7 I 2 AtVfV; 17 Nr. 1 WaStrG, 10 III S. 4 BImSchG.

7.) Nach Auffassung des BGH gewährt § 74 II 3 VwVfG eine einfachgesetzliche Billigkeitsentschädigung im Vorfeld des enteignenden Eingriffs, dh nur für solche Beeinträchtigungen, die unterhalb der Schwelle des enteignenden Eingriffs liegen, BGHZ 97, 114 (119); anders: BVerwG NJW 1987, 2884 (2885).

8.) Unter der Voraussetzung, dass eine Nachbesserung den Mangel im PLFB behebt.



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